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Kündigung, Entlassung oder Auflösung - Ablauf, Tipps & Rechtliches

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20 min

Ablauf, Tipps und Rechtliches zur Kündigung!

©Elke Mayr
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Von der Eigenkündigung bis zur Entlassung - welche Möglichkeiten oder auch Nachteile können entstehen? Welche Rechte, Ansprüche und Pflichten gelten in Österreich? Wir geben einen Überblick.

Verschiedene Arten der Kündigung

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann durch Fremdkündigung seitens des arbeitgebenden Instanz sowie durch Entlassung geschehen.

Von Eigenkündigung spricht man, wenn die Arbeitnehmer:in kündigt. Aber auch durch vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder durch eine einvernehmliche Auflösung, kann gekündigt werden. In allen Fällen müssen Ansprüche, Pflichten und Fristen beachtet werden.

Kündigungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie können auch während eines Krankenstandes ausgesprochen werden.

Es wird zwischen folgenden Möglichkeiten unterschieden:

Kündigung durch die Arbeitgeber:in

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) liegen muss. Für Arbeiter:innen und Angestellte gibt es gesetzliche Termine und Fristen, die eingehalten werden müssen.

Arbeitnehmer:innen können einer Kündigung widersprechen und diese rechtlich anfechten. Was sie jedoch vorerst weder verschiebt noch aufhält.

Vorteile: Dir stehen diverse Rechte und Ansprüche uneingeschränkt zu.

Entlassung

Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige und fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses. Es muss aber ein wichtiger Grund dafür vorliegen, beispielsweise wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Aber auch ein Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers im Krankenstand kann ein Entlassungsgrund sein.

Die Entlassung kann mündlich mitgeteilt werden oder schriftlich erfolgen. Sie wird erst ab der Zustellung wirksam. Bei Lehrlingen ist nur die schriftliche Form erlaubt. Sind diese minderjährig, so sind zusätzlich die Eltern zu verständigen.

Die Entlassung von geschützten Personen (beispielsweise Präsenzdiener, werdende Mütter oder Betriebsräte) erfordert die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. Die Arbeitgeber:in muss in diesem Fall eine Klage einreichen.

Die Arbeiterkammer rät, bei jeder Entlassung prüfen zu lassen, ob die fristlose Kündigung auch berechtigt ist. Durch diese entstehen nämlich erhebliche finanzielle Nachteile. Arbeiter:innen verlieren beispielsweise Sonderzahlungen oder können für Schadenersatzansprüche herangezogen werden, die aus Schäden durch die fristlose Entlassung entstehen. Außerdem ist auch das Arbeitslosengeld für 28 Tage gesperrt.

Eigenkündigung durch Arbeitnehmer:in

Bei der Arbeitnehmerkündigung löst die Arbeitnehmer:in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Hier gilt ebenso, dass die schriftliche Form besser ist.

Die Kündigung tritt ein, wenn sie beim arbeitgebenden Betrieb per Post oder Mail ankommt, und die vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dabei nicht notwendig.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf. Vor diesem kann nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Nachteile: Wenn du selbst kündigst, hast du keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Arbeitssuche (Postensuchtage).

Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld frühestens nach einer Frist von vier Wochen.

Tipp: Passende Musterbriefe für die eigene Kündigung gibt es online bei der Arbeiterkammer.

Einvernehmliche Auflösung

Bei dieser vereinbaren Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer;innen das Ende des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten. Der Zeitpunkt kann dabei frei gewählt werden, da es sich nicht um eine Kündigung im rechtlichen Sinne handelt. In diesem Fall sind keine Fristen und Termine einzuhalten.

Es gilt: Die Zustimmung ist immer von beiden Seiten freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen.

Vorteile: Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann frei gewählt werden und es müssen keine eventuell langen Fristen eingehalten werden.

Nachteile: Andererseits haben Arbeitnehmer:innen, die selbst eine einvernehmliche Auflösung eingereicht haben, keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit (Postensuchtage) während der Kündigungsfrist. Bei einem Gespräch zur einvernehmlichen Auflösung sollten etwaige Zusatzvereinbarungen daher besprochen und unbedingt schriftlich festgehalten werden.

"Kündigung vs einvernehmliche Auflösung" von Arbeiterkammer Österreich

Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen

Der vorzeitige Austritt geht von der Arbeitnehmer:in aus. Dafür muss ein Grund wie beispielsweise Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung vorliegen.

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen

Diese kann aus verschiedenen Gründen vereinbart werden. Die arbeitgebende Instanz bezahlt in dem ausgesetzten Zeitraum kein Entgelt.

Dienstfreistellung

Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber:in in einem bestimmten Zeitraum (beispielsweise während der Kündigungsfrist) freiwillig auf deine Arbeitsleistung verzichtet, aber das Entgelt weiterbezahlt.

Kündigungstermin und Kündigungsfrist

Kündigungstermin

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Damit ist also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses gemeint.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen der mündlich ausgesprochenen oder schriftlich zugegangenen Kündigung und dem Kündigungstermin. Diese Frist kann bei Angestellten und Arbeiter:innen unterschiedlich sein.

Kündigungsfrist bei Angestellten

Angestellte können ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Kündigungsfrist bei Arbeiter:innen

Hier gelten mittlerweile weitgehend dieselben Kündigungsregelungen wie für Angestellte. Die einmonatige Kündigungsfrist kann aber durch vertragliche Vereinbarung ausgedehnt werden.

Tipp: Bei Unklarheiten zum Thema Arbeitsrecht helfen dir deine Gewerkschaft, die Wirtschaftskammer (WKO) oder die Arbeiterkammer (AK) weiter!

Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?

Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin. Es kann aber je nach Kollektivertrag negative Folgen auf Schadenersatzpflicht haben oder zu einem Verlust der Sonderzahlungen sowie ähnlichem kommen. Daher sollten unbedingt Kündigungsfrist und Kündigungstermin beachtet werden.

Schriftlich oder mündlich kündigen?

Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie kann daher mündlich oder schriftlich erfolgen, es sei denn der Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.

Es gilt aber: Besser schriftlich kündigen aus Beweisgründen! Bei persönlicher Übergabe, sollte man sich dies mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen. Die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen sollte dabei beachtet werden.

Tipp: Die Dauer des Postwegs berücksichtigen! Wenn du die Kündigung mit der Post schickst, ist diese ab dem Einlangen gültig. Erst mit diesem Tag gilt sie als wirksam, daher solltest du den Postweg unbedingt einberechnen.

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Wichtig: Auch die Post braucht ein paar Tage!

© Elke Mayr

Ansprüche und Pflichten

Je nach Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen Ansprüche wie Urlaubsersatzleistung, Abfertigung oder Kündigungsentschädigung. Arbeitnehmer :innen haben zudem ein Recht auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses sowie Postensuchtage. Wurde im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbart, ist dieses auch während der Kündigung einzuhalten. Hat die Arbeitgeber:in eine teure Ausbildung finanziert, können die Kosten zurückgefordert werden.

Lohn und Gehaltsforderungen oder Zulagen verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit. Für Ersatzansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Schadenersatz gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.

Viele Kollektivverträge verkürzen die Fristen auf 3 bis 6 Monate. Die kollektivvertraglichen Regeln sind dabei sehr unterschiedlich. Welche Frist im Zweifel anzuwenden ist, muss durch den jeweiligen Kollektivvertrag ermittelt werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Die meisten Kollektivverträge sehen ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Nur bei einer gerechtfertigten Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt besteht in den meisten Verträgen kein Recht darauf.

Offene Urlaubstage

Tage aus dem laufenden Jahr müssen bei einer Kündigung anteilig ausbezahlt werden. Offener Urlaub aus den Vorjahren ist zur Gänze auszuzahlen. Aber nach drei Jahren verjährt der Anspruch. Wurde im laufenden Jahr schon mehr als der aliquote Anteil an Urlaub konsumiert, muss dieser bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung zurückgezahlt werden.

Sonderzahlungen

Wird das Arbeitsverhältnis vor der Fälligkeit einer Bonuszahlung oder Ähnlichem beendet, muss diese anteilig für den gearbeiteten Zeitraum bezahlt werden. Klauseln, die solche Zahlungen von einem aufrechten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen, sind ungültig.

Abfertigung

Die Auszahlung dieser hängt davon ab, ob du in der neuen oder alten bist. Die Abfertigung gilt "neu" gilt für alle, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 eingegangen sind.

Wann wird die Abfertigung "alt" ausbezahlt? Sie ist direkt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bei Beträgen bis zu 3 Monatsentgelten ist der gesamte Betrag sofort fällig. Ab einem Anspruch von 4 Monatsentgelten oder mehr kann dieser auch in monatlichen Teilbeträgen abgestattet werden.

Was gilt in der Abfertigung "neu"? Hier werden die Abfertigungsbeiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse von der Arbeitgerber:in einbezahlt. Der Beitragssatz beträgt dabei 1,53% des monatlichen Gehalts, inklusive Sonderzahlungen. Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Beiträge werden dann auf einem Konto der Abfertigungskasse für dich gesammelt.

Die gesammelten Abfertigungsbeiträge sind grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Außer bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, ungerechtfertigtem Austritt oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Jahre muss diese nicht ausbezahlt werden. Der Anspruch verfällt hier jedoch nicht. Die angesparten Beiträge bleiben auf deinem Abfertigungskonto bestehen.

Wo und wie kann die Abfertigung "neu" beantragt werden? Diese kannst du bei deiner Mitarbeitervorsorgekasse anfordern. Andererseits kannst du deinen Anspruch in der Kasse weiter veranlagen lassen. Auch eine Übertragung in die Mitarbeitervorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers ist möglich sowie die Übertragung in eine private Pensionszusatzversicherung.

Arbeitszeugnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Dieses muss aktiv von der Arbeitnehmer:in verlangt werden, da kein Arbeitgeber automatisch dazu verpflichtet ist, eines auszustellen.

Expert:innen raten, gleich mit der Kündigung einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vorzulegen und einzufordern. Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch darauf. Die arbeitgebende Instanz ist nicht gezwungen sich daran zu halten, er kann diesem aber die Ausstellung erleichtern.

Krankenversicherung

Nach Ende Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht eine sogenannte Schutzfrist in der Pflichtversicherung mit einem Anspruch von 6 Wochen auf Sachleistungen der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt 3 Wochen lang erhalten. Für die Krankenversicherung ist die Art der Auflösung des Dienstverhältnisses egal.

Was sind Postensuchtage?

Sie gelten als eine Art "Freizeit während der Kündigungsfrist". Diese können Arbeitnehmer:innen im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber während der Kündigungsfrist in Anspruch nehmen. Es kommt zu keiner Kürzung des Gehalts, daher wird bei einem Anspruch auf Postensuchtage auch von "bezahlter Freizeit“ gesprochen.

Sie dienen zum Zweck der Arbeitssuche während der Kündigungsfrist. Der Anspruch auf diese ist zudem gesetzlich verankert und im Angestelltengesetzes (AngG) geregelt.

Postensuchtage können ausschließlich auf Verlangen der Arbeitnehmer:in in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber auch, dass der Arbeitgeber nicht auf den Anspruch dieser Tage hinweisen muss.

Wer hat Anspruch auf Postensuchtage?

Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Eigenkündigung oder einvernehmlicher Lösung stehen einem keine Postsuchtage zu. Ein Anspruch auf diese besteht laut dem Angestelltengesetz somit ausschließlich bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

Sofern ein Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate angedauert hat, besteht ein Anspruch auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Ausmaß der Postensuchtage

Postensuchtage stehen Arbeitnehmer:innen mit Anspruch darauf, in jeder Woche innerhalb der Kündigungsfrist im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Die wöchentlichen Postensuchtage können auf einmal oder auch stundenweise aufgebraucht werden.

Wichtig: Sie können aber nicht von einer Woche zur anderen mitgenommen werden oder zusammengefasst in Anspruch genommen werden!

Postensuchtage laut Kollektivvertrag

Häufig sind diese im Kollektivvertrag geregelt. Diese können eine bessere Regelung sein und beispielsweise einen Anspruch auf Postensuchtage auch bei Kündigung durch die Arbeitnehmer:in vorsehen.

Auch die Anzahl der Tage kann in den Kollektivverträgen anders geregelt sein. Liegt darin keine Regelung vor, kommt das Angestelltengesetz zu tragen.

Hast du auch Anspruch, wenn du schon eine Stelle gefunden hast?

Der Anspruch auf Postensuche ergibt sich auch, wenn du bereits eine neue Arbeitsstelle hast.

Das Angestelltengesetz sieht nicht vor, dass die Postensuchtage tatsächlich der Jobsuche gewidmet werden müssen. Ein Nachweis darf hierbei nicht verlangt werden.

Tipp: Postensuchtage vor dem Resturlaub beantragen! Wenn du noch Resturlaub hast und zusätzlich auch die Postensuchtage in Anspruch nehmen willst, ist das kein Problem. Du solltest dabei aber auf folgendes achten:

Der Anspruch auf Postensuchtage hat generell Vorrang vor Urlaub. Dies jedoch nur, wenn sie während oder noch vor der Urlaubsvereinbarung verlangt werden. Ist für die Kündigungsfrist jedoch bereits Urlaub vereinbart und der Anspruch auf Postensuche nicht genutzt, werden für die vereinbarte Urlaubszeit deine Urlaubstage aufgebraucht und es gibt für diese Zeit keine Postensuchtage.

Kündigung vor Arbeitsantritt oder im Probemonat

Wenn du vor Arbeitsantritt deinen Vertrag kündigst, gilt das vor dem Gesetz als Rücktritt vom Arbeitsvertrag. Wurde beispielsweise ein Probemonat vereinbart, ist das überhaupt kein Problem. Innerhalb der Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Terminen und Fristen sowie ohne Vorliegen von Gründen gelöst werden. Es ist für beide Seiten möglich im Vorhinein vom Arbeitsvertrag zurückzutreten.

Wenn kein Probemonat vereinbart wurde, sollte ein wichtiger Grund vorliegen, ansonsten kann der Rücktritt vom Arbeitsvertrag zu Kosten führen. Arbeitnehmer:innen müssen im schlimmsten Fall Schadenersatzzahlungen leisten, wenn der arbeitgebenden Person durch den Rücktritt Kosten entstanden sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Unternehmen die ausgefallene Arbeitskraft durch eine Leiharbeitskraft ersetzen musste oder durch den Rücktritt ein Gewinn entgangen ist, da ein bestimmter Auftrag nicht ausgeführt werden konnte.

Kannst du im Krankenstand kündigen oder gekündigt werden?

Dies ist von beiden Seiten möglich. Die Kündigung muss dennoch offiziell eingehen und es empfiehlt sich, diese mit Empfangsbestätigung zu senden.

Sobald diese eingelangt ist, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen und das Arbeitsverhältnis endet zum jeweiligen Kündigungstermin. Für eine Kündigung muss generell kein Grund angegeben werden, daher kann sie jederzeit ausgesprochen werden.

Wer zahlt nach der Kündigung im Krankenstand?

Arbeitgebende müssen Arbeitnehmer:innen, die im Krankenstand gekündigt werden, innerhalb der Kündigungsfrist weiterhin bezahlen.

Geht dein Krankenstand über das Dienstende hinaus, muss die Firma weiterzahlen. Dies geht so lange, bis dein Anspruch auf bezahlten Krankenstand ausgeschöpft ist. Dadurch sollen Kündigungen im Krankenstand verhindert werden.

Arbeitnehmer:innen haben gestaffelt nach Dauer der Betriebszugehörigkeit jährlich Anspruch auf bis zu zwölf Wochen vom Dienstgeber voll bezahlten Krankenstand.

Im Detail bestehen folgende Ansprüche:

  • bis zu 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: 6 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

  • nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit: 8 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

  • nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 10 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

  • nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit: 12 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Die Kündigung wurde bereits vor dem Krankenstand ausgesprochen.

  • Es wurde seitens der Arbeitnehmer:in gekündigt.

  • Das Arbeitsverhältnis ist in der Probezeit.

  • Der Arbeitsvertrag bzw. das befristete Arbeitsverhältnis ist ausgelaufen.

Ist das Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erreicht und du bist immer noch krank ist, übernimmt die Krankenkassa. Der Antrag muss dann selbst bei der Krankenkasse gestellt werden. Der Arbeitgeber muss eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen. Auf Basis dieser wird dann das Krankengeld berechnet.

Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung gibt es die Hälfte des vorherigen Brutto-Gehaltes, danach 60 Prozent. Sonderzahlungen werden mit einem Zuschlag zur Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Die Bezugsberechtigung kann bis zu 52 Wochen gehen.

Was kannst du gegen die Entlassung während des Krankenstands tun? Grundsätzlich ist die fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Kommt es zu einem Fehlverhalten deinerseits während des Krankenstands, das deine Genesung verzögert, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. In diesem Fall ist jedoch die Arbeitgeber:in beweispflichtig.

Das heißt, dass er das Fehlverhalten genau nachweisen muss mit Ort, Datum und Dauer und auch beweisen muss, dass dieses Fehlverhalten deinen Genesungsprozess verzögert. Kann er dies nicht, kannst du die ausgesprochene Entlassung anfechten. Die Arbeiterkammer hilft dir dabei weiter.

Was passiert mit dem Resturlaub?

Generell muss der Verbrauch des Urlaubs vereinbart werden. Solltest du also vor Ende der Kündigungsfrist wieder gesund sein und ins Unternehmen zurückkommen, ist es Verhandlungssache, ob du den Resturlaub nimmst oder ihn dir auszahlen lässt.

Bist du aber beispielsweise bis zum Ende der Kündigungsfrist krank, kannst du diesen Urlaub natürlich nicht konsumieren. In diesem Fall steht dir eine Urlaubsersatzleistung zu. Darunter versteht man die Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub in Geld. Dies steht dir für alle verbleibenden, nicht konsumierten Urlaubstage zu.

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