Leider gehört Mobbing in der Schule für immer mehr Schülerinnen und Schüler zum traurigen Alltag. Von Mobbing spricht man, wenn einzelne Kinder systematisch über einen längeren Zeitraum körperlich angegriffen, beschimpft, verspottet oder gezielt ausgegrenzt werden. Es geht also nicht um harmlose Streitigkeiten, sondern um ein Verhalten, dass für die Betroffenen teilweise dramatische Folgen hat und zu ernsthaften Depressionen führen kann.
Mehr als ein Drittel der Schülerinnen und Schüler werden im Laufe ihrer Schullaufbahn Opfer von Mobbing. In nahezu jeder Klasse gibt es ein oder sogar mehrere Mobbingopfer. Da mittlerweile schon viele Schulkinder ein Smartphone haben, verlagert sich das Problem vom Klassenzimmer zunehmend auch in die sozialen Netzwerke. Abgesehen davon, dass die betroffenen Kinder auch außerhalb der Schule schikaniert werden und überhaupt keinen Rückzugsort mehr haben, wird Mobbing dadurch immer schwerer zu kontrollieren. Da die Betroffenen oft dazu tendieren, sich immer mehr zurückzuziehen, anstatt sich Hilfe zu suchen, sind vor allem Lehrpersonal und Eltern gefragt, bei den ersten Anzeichen rasch zu reagieren. Denn je länger man abwartet, desto schwerer ist es, diese Strukturen zu ändern.
Bei Mobbingverdacht sofort die Schule informieren
Als Elternteil sollte man daher bei jedem Mobbingverdacht sofort die Schule informieren. Die Lehrkräfte sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler und deren körperliche und psychische Gesundheit und Entwicklung zu achten. Sie müssen daher bei Mobbing sofort einschreiten, den oder die Bullys zurechtweisen und sie über die möglichen Konsequenzen ihres Handelns aufklären. Außerdem muss die Schule in Mobbingfällen die Eltern des Bullys informieren. Diese sind verpflichtet, das Verhalten ihres Kindes durch geeignete Erziehungsmaßnahmen abzustellen. Wenn das nichts hilft, sind weitere Maßnahmen wie z.B. eine Suspendierung oder auch ein Ausschluss aus der Schule möglich.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es Mobbing zu unterbinden?
Neben einer Suspendierung der Bullys oder einem Ausschluss aus der Schule kann sich das Opfer grundsätzlich auch mit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage und unter Umständen auch mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.
Schadenersatzansprüche für notwendige psychologische Behandlungen
Wenn das Mobbing eine psychische Erkrankung wie z.B. eine Depression zur Folge hat, sind auch Schadenersatzansprüche möglich und man kann die Kosten z.B. für eine Psychotherapie geltend machen. Allerdings können Jugendliche grundsätzlich erst ab 14 Jahren schadenersatzpflichtig werden. Bei Kindern bis 14 Jahren haften die Aufsichtspersonen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Eltern vom Fehlverhalten ihres Kindes informiert wurden und nichts dagegen unternehmen. Aber auch bei Cybermobbing liegt oft eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wenn die Eltern ihrem Kind ein Smartphone mit Internetzugang zur Verfügung stellen und die Benützung von sozialen Netzwerken wie Facebook, WhatsApp oder Snapchat ermöglichen, müssen sie das Kind auch dazu anhalten und überprüfen, damit ordnungsgemäß umzugehen. Das gilt natürlich erst recht, wenn sie bereits wissen, dass ihr Kind das Smartphone missbräuchlich verwendet.
Amtshaftungsansprüche gegen den Bund
Hat hingegen die Schule ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt, können bei öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nur Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden. Das gilt natürlich auch, wenn Schülerinnen und Schüler von einem ihrer Lehrer immer wieder bloßgestellt oder vor der ganzen Klasse gedemütigt werden.
Strafrechtliche Folgen bei Beleidigungen, Cybermobbing, Sexting
Darüber hinaus kann Mobbing auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das gilt nicht nur bei Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen. Seit dem 01.01.2016 ist auch das sogenannte Cybermobbing strafbar. Beim sogenannten Sexting, also wenn Nacktfotos eines Minderjährigen übers Internet verschickt werden, können die Täter sich unter Umständen sogar wegen pornographischer Darstellung von Minderjährigen strafbar machen. Allerdings können Jugendliche erst ab 14 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Fazit: schnell und entschlossen handeln
Auch wenn es immer empfehlenswert ist, zunächst eine außergerichtliche Lösung zu suchen und rechtliche Schritte nur der letzte Ausweg sein sollten, sollten Eltern bei Mobbing nicht allzu lange zusehen, bevor sie tätig werden. Denn der psychische Schaden und die seelischen Wunden, die bei den betroffenen Kindern entstehen, lassen sich mit Geld nicht wiedergutmachen. Und oft kann schon eine ernsthafte Ankündigung, rechtliche Schritte zu ergreifen, durchaus abschreckende Wirkung haben und sowohl die Schule als auch die Eltern des Bullys dazu bewegen, etwas konsequenter einzugreifen.
Mag. Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Scheidungen, Obsorge und Unterhaltsverfahren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.