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Kindeswohlgefährdung: Wenn der Schutz des Kindes in Gefahr ist

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8 min
Kindeswohlgefährdung

©Elke Mayr
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Kinder sind besonders schützenswert und ihr Wohl ist ein hohes Gut. Was können wir tun, um unsere Kinder zu schützen? Das Kindeswohl ist gesetzlich verankert und beinhaltet die medizinischer Versorgung, Fürsorge, Geborgenheit und Schutz des Kindes. Welche Formen es sonst noch gibt und wie man sich richtig verhält, liest du hier.

Der Begriff Kindeswohl wird häufig verwendet und ist emotional besetzt. Familienrichter:innen müssen sich in Verfahren rund um Obsorge und Kontaktrecht (früher Besuchsrecht genannt) mit dem Kindeswohl auseinandersetzen. Ebenso die Kinder- und Jugendhilfe. Es ist in Österreich gesetzlich verankert, dass das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten ist (siehe auch Kinderrechte und Familienrecht).

Was ist das Kindeswohl?

Kinder haben genauso wie Erwachsene Grundbedürfnisse, welche gestillt werden wollen. Dies können sie – vor allem in sehr jungen Jahren – noch nicht selbst. Zu den Grundbedürfnissen zählen: Schutzbedürfnisse, Anregung und Spiel, Verständnis und soziale Bindung, Wertschätzung, Körperliche Bedürfnisse und Selbstverwirklichung.

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Der Gesetzgeber hat versucht, einen Katalog an Kriterien zu entwerfen, um das Kindeswohl und wie dieses beurteilt werden kann, greifbarer zu machen. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind zum Beispiel eine angemessene Versorgung mit Nahrung und Wohnraum.

Sowie auch Zugang zu medizinischer Versorgung, Fürsorge, Geborgenheit und Schutz des Kindes, Wertschätzung und Akzeptanz durch die Eltern, Förderung (siehe Erziehung), die Berücksichtigung der Meinung, verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes.

Bei diesen Kriterien handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen. Es ist nicht jedes Kind gleich, daher müssen Gerichte auch in jedem Fall individuell die Situation der Familie evaluieren. Das Kindeswohl ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) über die Rechte von Kindern auch verfassungsrechtlich verankert. In gerichtlichen Verfahren spielt bei der Beurteilung des Kindeswohls auch der Wille des Kindes eine wichtige Rolle.

Allerdings ist der Wille des Kindes nicht in jedem Fall entscheidend. Es kommt einerseits auf das Alter des Kindes an – so wird ein 3-jähriges Kind noch nicht auf die gleiche Weise seine Meinung bilden können wie beispielsweise ein 13-jähriges. Andererseits muss in Betracht gezogen werden, inwiefern die Meinung des Kindes durch einen Elternteil beeinflusst sein könnte. Das Kontaktrecht, zum Beispiel, ist ein Recht des Kindes aber auch ein Recht des Elternteils.

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© Elke Mayr

Das Kindeswohl geht dem Recht eines Elternteils auf Kontakt zu seinem Kind vor. Wenn daher der Kontakt zu einem Elternteil eine Kindeswohlgefährdung darstellt, kann das Kontaktrecht ausgesetzt werden. Ist ein Kind 14 Jahre alt, kann es gegen seinen Willen nicht mehr zu Kontakt mit einem Elternteil gezwungen werden. Aber auch schon davor, ist genau zu prüfen, ob ein Kontaktrecht, das gegen den Willen eines Kindes angeordnet wird, eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte.

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Das bedeutet Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung ist laut Gesetz dann anzunehmen, wenn Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden (...) oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist. Ein Kind oder ein Jugendlicher kann also auf unterschiedliche Arten gefährdet sein. Diese Begriffe sind leider teilweise nicht so gut greifbar, weshalb es noch weitere Begrifflichkeiten gibt.

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Was meint Vernachlässigung?

Vernachlässigung kann bedeuten, dass das Kind nicht ordentlich mit Nahrung, Kleidung oder medizinischer Versorgung oder hygienischer Fürsorge ausgestattet ist. Dies kann aber auch emotionaler Natur sein. Kinder brauchen auch Zuwendung, Fürsorge und emotionale Wärme von ihren Bezugspersonen. Dies ist ganz besonders für ihre Entwicklung wichtig und um sich in der Gesellschaft eingliedern zu können.

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Was bedeutet Misshandlung?

Die "g'sunde Watschn" gibt es nicht. Jegliche Art der physische Gewalt gegen Kinder ist verboten. Es gibt hier unterschiedliche Formen wie Prügel, Tritte, Würgen, Schütteln oder mit Gegenständen verletzten.

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Es gibt aber auch die psychische Gewalt, welche oft schwieriger zu erkennen ist. Psychische oder auch seelische Gewalt kann vieles sein unter anderem fallen ständige Entwertungen, Entmutigung, Drohungen oder Ignoranz darunter.

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Des Weiteren gibt es die Form der sexuellen Gewalt, die gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird. Dazu zählen: Belästigung, Masturbation, analer, genitaler oder oraler Verkehr und sexuelle Ausbeutung.

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Wie man eine Kindeswohlgefährdung erkennt

Gewalt beziehungsweise Formen von Gewalt, kommt in den besten Familien vor heißt es. Menschen tendieren dazu, wegzuschauen, wenn sie bemerken, dass andere Menschen und, vor allem, Kinder Opfer von Gewalt sind. Für Betroffene ist es wichtig, dass man nicht wegsieht, sondern hinschaut, auch wenn es unangenehm ist. Bemerkt man beispielsweise, dass Kinder in der Nachbarschaft körperlich gezüchtigt oder stundenlang alleingelassen werden.

Oder, dass Kinder vielleicht ständig verschmutzte Kleidung, verfilzte Haare haben oder Dinge erzählen, die einen aufhorchen lassen, hilft es genauer hinzusehen. In einem ersten Schritt kann vielleicht das Gespräch mit Erziehungsberechtigten gesucht werden. Hat man ernste Sorgen um das Wohl des Kindes kann eine Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

Diese prüft dann, ob wirklich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann notwendige Schritte ergreifen. Für bestimmte Berufsgruppen, wie Pädagog:innen oder Ärzt:innen besteht sogar eine Mitteilungspflicht an die Kinder und Jugendhilfe, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auftritt.

So meldest du einen Verdacht

Bei Sorgen um das Wohl eines Kindes kann man sich an die Kinder- und Jugendhilfe im jeweiligen Bundesland wenden. Man kann auch anonym eine Meldung tätigen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, diese Meldung an die Kinder und Jugendliche zu übermitteln.

Es ist eine telefonische Meldung möglich, eine postalische oder auch mittels Onlineformular (gewaltinfo.at). Die Eltern werden über den Inhalt und den Ursprung der Mitteilung informiert.

Wenn die Kinder- und Jugendhilfe eine Gefährdungsmeldung erhalten, wird dieser nachgegangen. Es wird beispielsweise das Gespräch mit den Eltern gesucht. Manchmal werden auch Institutionen wie Schulen oder Kindergärten kontaktiert. Nicht jede Gefährdungsmeldung beziehungsweise Sorge um das Kind erweist sich als berechtigt. Einerseits lässt sich von außen oft nicht so gut in Familien hineinschauen.

Manchmal kommt es auch dazu, dass Menschen anonyme und ungerechtfertigte Meldungen über eine angebliche Kindeswohlgefährdung abgeben, weil sie zum Beispiel einem Elternteil "eins auswischen" wollen.

Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte, wird im besten Fall mit der Familie gemeinsam erarbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Oft helfen bereits Gespräche oder Beratungen (siehe Familienberatung).

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Familienrecht

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