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Pflegeurlaub: Pflegefreistellung bei erkrankten Angehörigen

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Pflegefreistellung

©Elke Mayr
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Wenn Kinder oder nahe Angehörige erkranken, gibt es in Österreich die Möglichkeit in Pflegeurlaub zu gehen. Die wichtigsten Informationen zu Anspruch und Dauer der Pflegefreistellung.

Eltern können "leider" ein Lied davon singen: kranke Kinder. Ob es eine chronische Erkrankung ist oder der nächste Kindergartenvirus, der mit nach Hause gebracht wurde, berufstätige Eltern stehen vor der Herausforderung, Job und Kinderbetreuung jonglieren zu müssen. Eine Hilfestellung in solchen Fällen ist die bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung) – besser bekannt als Pflegeurlaub. Wobei Urlaub natürlich die falsche Bezeichnung ist, hat sich dieser Begriff in unserem Sprachgebrauch eher durchgesetzt als Pflegefreistellung.

Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung?

Arbeitnehmer:innen haben nach Antritt ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird. Neben der Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung) gibt es auch noch die Begleitungsfreistellung sowie Betreuungsfreistellung, so die Arbeiterkammer Wien.

Für wen gilt die Pflegefreistellung?

Die Pflegefreistellung gilt nicht nur für erkrankte Kinder, sondern auch für erkrankte nahe Angehörige, die Pflege benötigen und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Pflege- und Wahleltern (Adoptiveltern) haben für ihre Kinder Anspruch auf Pflegefreistellung auch wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehepartner:innen

  • eingetragene Lebensgefährt:innen und Partner:innen

  • Eltern

  • Großeltern

  • Urgroßeltern

  • leibliche Kinder

  • Pflege- und Wahlkinder (Adoptivkinder)

  • Enkel und Urenkel

  • leibliche Kinder von Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen und Partner:innen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Begleitungsfreistellung

Wenn Kinder unter zehn Jahren ins Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) müssen, haben Eltern Anspruch auf eine Begleitungsfreistellung. Auch hier gilt wieder: Eltern und deren leibliche Kinder müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben, Pflege- oder Wahleltern und deren Kinder nicht.

Betreuungsfreistellung

Eine Betreuungsfreistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund der notwendigen Betreuung eines gesunden Kindes eine Arbeitsverhinderung vorliegt. Dies gilt aber nur, wenn die sonst zuständige Betreuungsperson des Kindes aus schwerwiegenden Gründen (zum Beispiel Krankheit, ...) ausfällt.

Pflegefreistellung: Bezahlung & Dauer

Wird Pflegeurlaub in Anspruch genommen, wird währenddessen das Entgelt weiterhin bezahlt.

Die Dauer der Pflegefreistellung hängt vom Ausmaß der Arbeitswoche innerhalb eines Arbeitsjahres ab. Bei beispielsweise einer 38,5 Stunden-Woche sind es 38,5 Stunden Pflegefreistellungsanspruch pro Arbeitsjahr. Diese können stunden-, tage- oder wochenweise konsumiert werden.

Ist die allgemeine Pflegefreistellung aufgebraucht, kann eine erweitere Pflegefreistellung für die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes (aber nur unter zwölf Jahren) im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit beantragt werden.

Ist auch die erweiterte Pflegefreistellung aufgebraucht, können Eltern einen einseitigen Urlaubseintritt in Anspruch nehmen. Das bedeutet, so auf oesterreich.gv.at beschrieben, Eltern können ohne Zustimmung des:der Arbeitgebers:in für die Pflege eines unter zwölfjährigen Kindes Urlaub konsumieren. Wichtig: Es müssen natürlich noch genug Urlaubstage vorhanden sein und der:die Arbeitgeber:in muss darüber informiert werden, dass aufgrund des kranken Kindes einseitiger Urlaub in Anspruch genommen wird. Eine ärztliche Bestätigung als Nachweis kann von der Arbeit verlangt werden, die Kosten trägt der:die Arbeitgeber:in.

Meldung der Pflegefreistellung

Der:Die Arbeitgeber:in sollte mündlich oder schriftlich informiert werden, wenn eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird. Wird eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, muss der:die Arbeitgeber:in die anfallenden Kosten übernehmen, so die Wirtschaftskammer Wien.

Familienrecht

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