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Elternteilzeit: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, Meldefristen & Kündigungsschutz

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Elternteilzeit

©Elke Mayr
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Die Elternteilzeit soll helfen, Beruf und Kinderbetreuung besser vereinbaren zu können. Wer hat Anspruch darauf und wie lange kann man in Elternteilzeit gehen? Die wichtigsten Infos kurz zusammengefasst.

Was ist Elternteilzeit?

Mütter und Väter haben mit der Elternteilzeit die Möglichkeit, Familie und Job besser zu vereinbaren, da man weniger Stunden arbeiten sowie die Lage der Arbeitszeit ändern kann.

Was ist der Unterschied zwischen Elternteilzeit und Teilzeit?

Elternteilzeit bringt den Eltern zusätzliche Vorteile zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dazu gehören Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Zudem haben Arbeitnehmer:innen, die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, nach dem Ende der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ein Recht auf Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?

Damit man in Elternteilzeit gehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • in deinem Betrieb arbeiten mehr als 20 Beschäftigte

  • du arbeitest seit mindestens drei Jahren (inklusive Karenz) durchgehend im selben Betrieb

  • du lebst mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt

  • der zweite Elternteil darf für dasselbe Kind nicht gleichzeitig in Karenz sein

  • du musst deine Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren (Minimum ist aber eine 12 Stunden-Woche)

Die Elternteilzeit mit Anspruch gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt – ist Elternteilzeit trotzdem möglich?

Wenn einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, hast du keinen Anspruch auf Elternteilzeit, du kannst aber trotzdem eine mit deinem:r Arbeitgeber:in vereinbaren.

Diese wird als "vereinbarte Elternteilzeit" bezeichnet. Sie gilt allerdings längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Es funktioniert in diesem Fall gleich, wie bei einem Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch hier ab Bekanntgabe – frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Elternteilzeit und endet spätestens vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann auf eine Einwilligung geklagt werden. Das Gericht muss die Klage jedoch abweisen, wenn der/ die Arbeitgeber:in aus sachlichen Gründen die Zustimmung verweigert hat. Kündigungs- und Entlassungsschutz bestehen auch während des Verfahrens.

Elternteilzeit: Beginn, Dauer und Meldefristen

Du kannst die Elternteilzeit nach dem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes, nach der Karenz oder auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Wie lange hat man Anspruch auch Elternteilzeit?

Diese kannst du dann bis zum vollendeten 7. Lebensjahres deines Kindes oder zu einem späteren Schuleintritt deines Kindes beanspruchen. Die Mindestdauer der Elternteilzeit sind zwei Monate.

Nimmst du die Elternteilzeit nach dem Beschäftigungsverbot in Anspruch, musst du das während des Beschäftigungsverbotes schriftlich (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung) dem Betrieb bekanntgeben. Sonst musst du die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor Antritt melden.

Tipp: Musterbriefe gibt es bei der Arbeiterkammer.

Stunden reduzieren bzw. Arbeitszeit anders legen in der Elternteilzeit

Ab Geburten ab dem 1. Jänner 2016 gilt für die Elternteilzeit, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden muss. Die Mindestarbeitszeit sind aber 12 Stunden. Das heißt bei einer 40 Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit pro Woche zwischen 12 und 32 Stunden liegen.

Wenn die Arbeitgeber:inseite einverstanden ist, kann auch eine andere Stundenanzahl vereinbart werden.

Es ist auch möglich in der Elternteilzeit, die Lage der Arbeitszeit zu verändern. Zum Beispiel von 8 bis 16 Uhr statt 9 bis 17 Uhr.

Du kannst einmal das Ausmaß oder Lage deiner Arbeitszeit während der vereinbarten Elternteilzeit ändern. Das gilt auch für den:die Arbeitgeber:in.

Elternteilzeit: Entlassungs- und Kündigungsschutz

Mit der Meldung deiner Elternteilzeit beginnt auch dein Entlassungs- und Kündigungsschutz (frühestens aber vier Monate vor der geplanten Elternteilzeit). Der Schutz endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens vier Wochen nach dem vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes.

Zwischen dem 4. und 7. Lebensjahr besteht ein Motivkündigungsschutz. Dein:e Arbeitgeber:in darf dich nicht kündigen, weil du Elternteilzeit in Anspruch nimmst.

Aktuelle Informationen zur Elternteilzeit findest du unter arbeiterkammer.at.

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